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Existenzgründung17. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Die richtige Rechtsform für die Existenzgründung

Die richtige Rechtsform für die Existenzgründung
Foto: Pixabay / Pexels

Die Wahl der Rechtsform bei der Existenzgründung entscheidet darüber, wie ein Gründer haftet, welches Startkapital nötig ist und welche Formalien vor der Aufnahme der Tätigkeit erledigt werden müssen. Wer allein und ohne Kapitalbedarf startet, kommt meist mit dem Einzelunternehmen aus, während Gründerteams je nach Haftungswunsch zwischen GbR nach §§ 705 ff. BGB und Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nach dem GmbHG wählen.

Zentrale Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch für die Personengesellschaften, das Handelsgesetzbuch (HGB) für Kaufleute und Personenhandelsgesellschaften sowie das GmbH-Gesetz (GmbHG) für Kapitalgesellschaften. Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 gelten für die GbR neue Regelungen in §§ 705 bis 740c BGB, die unter anderem ein freiwilliges Gesellschaftsregister eingeführt haben. Wer eine Rechtsform wählt, sollte daher nicht nur an Gründungskosten denken, sondern vor allem an Haftung, Buchführungspflichten und die spätere Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens.

Einzelunternehmen: der klassische Einstieg

Wer allein gründet, wird automatisch Einzelunternehmer, sobald eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht aufgenommen wird. Eine besondere Gründungsform ist dafür nicht erforderlich; entscheidend ist die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit. Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe gemäß § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anmelden, und zwar unverzüglich vor Beginn der Tätigkeit.

Freiberufler im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz, etwa Ärzte, Architekten oder viele Berater, benötigen keine Gewerbeanmeldung, sondern melden sich direkt beim Finanzamt an. Der Vorteil des Einzelunternehmens liegt in der einfachen, kostengünstigen Gründung ohne Mindestkapital. Der Nachteil: Der Unternehmer haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für geschäftliche Verbindlichkeiten, eine Haftungsbeschränkung ist in dieser Rechtsform nicht vorgesehen.

GbR und Personengesellschaften für Gründerteams

Schließen sich mehrere Personen zusammen, ohne eine Kapitalgesellschaft zu gründen, entsteht regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB. Seit der MoPeG-Reform ist die GbR ausdrücklich rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt, und kann sich freiwillig als eingetragene GbR (eGbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen. Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB, wird sie automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach § 105 HGB.

Die persönliche Haftung ist bei GbR und OHG der zentrale Unterschied zur Kapitalgesellschaft. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter einer GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen; bei der OHG ergibt sich eine vergleichbare Haftung aus § 128 HGB. Für Freiberufler-Teams, die eine gewisse Haftungsbegrenzung wünschen, bietet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) nach § 8 Abs. 4 PartGG eine Alternative, bei der die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen und eine Berufshaftpflichtversicherung begrenzt werden kann.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Haftungsbeschränkung durch Kapital

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die klassische Kapitalgesellschaft für Gründer, die eine Trennung von Privat- und Geschäftsvermögen wünschen. Nach § 5 Abs. 1 GmbHG beträgt das Mindeststammkapital 25.000 Euro. Vor der Anmeldung zum Handelsregister muss bei einer Bargründung mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, tatsächlich eingezahlt sein.

Für Gründer mit geringem Kapital bietet § 5a GmbHG die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), umgangssprachlich UG, mit einem Stammkapital ab einem Euro. Im Gegenzug schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG vor, dass jährlich mindestens 25 Prozent des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden müssen, bis das reguläre GmbH-Stammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Erst dann kann die UG formwechselnd in eine reguläre GmbH übergehen.

Haftung im Vergleich: worauf es wirklich ankommt

Die Haftungsfrage ist für die meisten Gründer das entscheidende Kriterium bei der Rechtsformwahl. Ein Überblick über die wichtigsten Konstellationen zeigt die Unterschiede deutlich:

  • Einzelunternehmen: unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
  • GbR/OHG: unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter nach § 721 BGB bzw. § 128 HGB
  • KG: persönliche Haftung des Komplementärs, beschränkte Haftung der Kommanditisten in Höhe ihrer Einlage nach § 171 HGB
  • GmbH/UG: grundsätzlich Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbHG

Steuerliche und organisatorische Unterschiede

Neben der Haftung wirkt sich die Rechtsform auf Steuerlast und Buchführungspflichten aus. Einzelunternehmer und Personengesellschaften versteuern Gewinne über die Einkommensteuer der Gesellschafter, während Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer unterliegen. Gewinnausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH werden zusätzlich mit Abgeltungsteuer oder im Teileinkünfteverfahren besteuert, was faktisch zu einer Doppelbelastung führen kann.

Kaufleute im Sinne des § 1 HGB sowie GmbH und UG sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet. Kleingewerbetreibende und Freiberufler können dagegen häufig die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nutzen, solange bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nach § 141 AO nicht überschritten werden.

Typische Fehler bei der Rechtsformwahl

In der Praxis entscheiden sich viele Gründer aus Kostengründen vorschnell für eine GbR oder ein Einzelunternehmen, ohne die persönliche Haftung realistisch einzuschätzen. Gerade bei größeren Investitionen, Kreditaufnahmen oder Verträgen mit Lieferanten kann das unbeschränkte Haftungsrisiko existenzbedrohend werden.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die Unterschätzung der Formalien bei der GmbH-Gründung: Fehlt die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nach § 2 GmbHG oder wird das Mindestkapital nicht vollständig eingezahlt, verzögert sich die Eintragung, und die Gründer bleiben in der Zwischenzeit über die Vor-GmbH-Haftung persönlich in der Verantwortung.

Wie die Kanzlei Ertogan unterstützt

Die passende Rechtsform ist keine Formsache, sondern die rechtliche Grundlage, auf der das gesamte Unternehmen später steht.

Die Kanzlei Ertogan in Köln berät Existenzgründer bei der Auswahl der geeigneten Rechtsform, prüft Gesellschaftsverträge und begleitet die Anmeldung bei Handelsregister, Gewerbeamt oder Finanzamt. Bei bestehenden Gesellschaften unterstützt die Kanzlei zudem bei Fragen zum Formwechsel, zur Gesellschafterhaftung und bei Streitigkeiten zwischen Gründungspartnern.

Häufige Fragen

Welche Rechtsform eignet sich für eine Solo-Gründung ohne Startkapital?
In der Regel bietet sich das Einzelunternehmen an, da es ohne Mindestkapital und ohne notarielle Gründung möglich ist. Gewerbetreibende melden ihr Gewerbe nach § 14 GewO an, Freiberufler nach § 18 EStG direkt beim Finanzamt. Der Nachteil ist die unbeschränkte persönliche Haftung.
Wie haften Gesellschafter einer GbR für Schulden der Gesellschaft?
Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter einer GbR gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung besteht unabhängig davon, wer den jeweiligen Vertrag im Namen der Gesellschaft geschlossen hat.
Wie viel Stammkapital braucht eine GmbH-Gründung?
Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG. Vor der Handelsregisteranmeldung muss bei Bargründung mindestens die Hälfte, also 12.500 Euro, tatsächlich eingezahlt sein.
Ist die UG (haftungsbeschränkt) eine sinnvolle Alternative zur GmbH?
Die UG nach § 5a GmbHG lässt sich bereits mit einem Euro Stammkapital gründen und eignet sich für kapitalschwache Gründungen mit Haftungsbeschränkung. Allerdings müssen jährlich 25 Prozent des Gewinns als Rücklage gebildet werden, bis das reguläre GmbH-Kapital erreicht ist.
Muss ich als Gründer immer ein Gewerbe anmelden?
Nur wer eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung ausübt, muss nach § 14 GewO ein Gewerbe anmelden. Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG, etwa in Beratung, Heilberufen oder Kunst, sind davon ausgenommen und werden direkt beim Finanzamt angemeldet.
Kann ich die Rechtsform meines Unternehmens später wechseln?
Ja, ein Formwechsel ist grundsätzlich nach dem Umwandlungsgesetz möglich, etwa von der UG zur GmbH oder von der GbR zur GmbH. Ein solcher Wechsel ist jedoch mit notariellem Aufwand, Kosten und steuerlichen Fragen verbunden und sollte rechtzeitig geplant werden.